Besteuerung der Kleinunternehmer gem. § 19 UStG

Da wir von Reetz&Mota häufig mit Fragen zur Kleinunternehmerbesteuerung konfrontiert werden, haben wir für Sie erste allgemeine Informationen zu diesem Themenkomplex zusammengestellt.

Einleitung

Unternehmer, die bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, können die sog. Kleinunternehmerreglung (§19 UStG) beanspruchen.

Es handelt sich hierbei um eine verfahrensvereinfachende Norm, die es Unternehmen ermöglicht, sich von nahezu allen Umsatzsteuerverfahren zu distanzieren. Insbesondere wird auf die ausgeführten Umsätze keine Umsatzsteuer erhoben.

Unabhängig von den umsatzsteuerlichen Besonderheiten sind Ertragsteuern (Einkommen- und gegebenenfalls auch Gewerbesteuer) zu zahlen.

Umsatzgrenzen

Die Kleinunternehmerreglung kann von Unternehmern beansprucht werden, die im Inland ansässig sind und deren Umsatz im vorangegangen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Hat der Gesamtumsatz im Vorjahr die Grenze von 17.500 € überschritten, ist die Steuer für das laufende Kalenderjahr auch dann zu erheben, wenn der Gesamtumsatz in diesem Jahr die Grenze von 17.500 € voraussichtlich nicht überschreiten wird (vgl. BFH-Beschluss vom 18.10.2007, V B 164/06, BStBl 2008 II S. 263).

Bei der Grenze von 50.000 € kommt es gem. 19.1 Abs. 3 UStAE darauf an, ob der Unternehmer diese Bemessungsgröße voraussichtlich nicht überschreiten wird (Prognoseentscheidung). Maßgebend ist die zu Beginn eines Jahres vorzunehmende Beurteilung der Verhältnisse für das laufende Kalenderjahr. Ist danach ein voraussichtlicher Umsatz zuzüglich der Steuer von nicht mehr als 50.000 € zu erwarten, ist dieser Betrag auch dann maßgebend, wenn der tatsächliche Umsatz zuzüglich der Steuer im Laufe des Kalenderjahres die Grenze von 50.000 € überschreitet.

Nimmt der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu auf, ist in diesen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz des laufenden Kalenderjahres abzustellen (vgl. auch BFH-Urteil vom 19.2.1976, V R 23/73, BStBl II S. 400). Entsprechend der Zweckbestimmung der verfahrensvereinfachenden Norm ist hierbei die Grenze von 17.500 € und nicht die Grenze von 50.000 € maßgebend. Es kommt somit nur darauf an, ob der Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 17.500 € nicht überschreitet (BFH-Urteil vom 22.11.1984, V R 170/83, BStBl 1985 II S. 142).

Gesamtumsatz

Bei der Ermittlung der bezeichneten Grenzen von 17.500 € und 50.000 € ist jeweils von dem Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG auszugehen.

Der Gesamtumsatz ist hier stets nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen. Bei der Umsatzermittlung ist von den vereinnahmten Bruttobeträgen auszugehen.

Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG ist die Summe der vom Unternehmer ausgeführten steuerbaren Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich bestimmter steuerfreien Umsätze.

Die Umsätze müssen somit in Deutschland steuerbar sein. Wenn der Leistungsort, z.B. gem. § 3a Abs. 2 UStG, im Ausland liegt, ist die Leistung nicht in Deutschland steuerbar; folglich werden die hierbei generierten Umsätze nicht bei der Berechnung des Gesamtumsatzes inkludiert.

Insbesondere sind die Umsätze, die nach § 4 Nr. 11-28 UStG steuerfrei sind, vom Gesamtumsatz abzuziehen. Es handelt sich hierbei um steuerfreie Umsätze, für die kein Vorsteueranspruch besteht.

Beispielsweise sind Umsätze aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 lit. a UStG), oder aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin (§ 4 Nr. 14 lit. a UStG) von den Gesamtumsätzen abzuziehen.

Somit könnten z.B. Ärzte, die neben ihren steuerfreien Heilbehandlungen auch steuerpflichtige Leistungen (z.B. Lifting, Botox-Behandlungen etc.) anbieten, insoweit als Kleinunternehmer fungieren, wenn die steuerpflichtigen Leistungen die o.g. Umsatzgrenzen nicht überstiegen.

Soweit Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens veräußert werden (sog. Hilfsumsätze), erhöhen die hierbei erzielten Umsätze nicht den Gesamtumsatz, vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 UStG.

Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt, so ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Angefangene Kalendermonate sind bei der Umrechnung als volle Kalendermonate zu behandeln, es sei denn, dass die Umrechnung nach Tagen zu einem niedrigeren Jahresgesamtumsatz führt, vgl. § 19 Abs. 3 S. 3-4 UStG.

Verzicht auf die Kleinunternehmerreglung

Unternehmer, deren Gesamtumsatz die Umsatzgrenzen nicht überschreiten, sind von Gesetzes wegen Kleinunternehmer. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Auf die Kleinunternehmerreglung kann jedoch verzichtet werden.

Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer jedoch für mindestens fünf Kalenderjahre und sollte daher intensiv bedacht werden.

Ob ein Verzicht auf § 19 UStG von Vorteil ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Grundsätzlich ist ein Verzicht ratsam, wenn die Leistungsempfänger (Kunden) zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer sind.

Übergang von der Anwendung des § 19 UStG zur Regelbesteuerung

Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang zur Regelbesteuerung ausgeführt hat, fallen auch dann unter die Kleinunternehmerbesteuerung, wenn die Entgelte nach diesem Zeitpunkt vereinnahmt werden.

Umsätze, die der Unternehmer nach dem Übergang ausführt, unterliegen der Regelbesteuerung.

Übergang von der Anwendung der Regelbesteuerung zu § 19 UStG

Umsätze, die der Unternehmer vor dem Übergang von der Regelbesteuerung zur Anwendung des § 19 UStG ausgeführt hat, unterliegen der Regelbesteuerung.

Werden Entgelte für diese Umsätze nach dem Übergang vereinnahmt (Außenstände), gilt Folgendes:

Hat der Unternehmer die Steuer vor dem Übergang nach vereinbarten Entgelten berechnet, waren die Umsätze bereits vor dem Übergang zu versteuern, und zwar in dem Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum, in dem sie ausgeführt wurden, § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a UStG. Eine Besteuerung zum Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung entfällt.

Hat der Unternehmer die Steuer vor dem Übergang nach vereinnahmten Entgelten berechnet, sind die Umsätze nach dem Übergang der Regelbesteuerung zu unterwerfen, und zwar in dem Besteuerungs- oder Voranmeldungszeitraum, in dem die Entgelte vereinnahmt werden, § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. b UStG.

Konsequenzen der Kleinunternehmerbesteuerung

Die Konsequenzen der Sonderreglung sind vielfältig. Die wichtigsten möchten wir Ihnen kurz erläutern.

  • Die für Umsätze geschuldete Umsatzsteuer wird nicht erhoben. Logischerweise darf somit für Eingangsleistungen auch keine Vorsteuer in Anspruch genommen werden.
  • Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer (leider bei Gutschriften i.S.d. § 14 Abs. 2 UStG häufig der Fall) muss dennoch gezahlt werden, vgl. § 14c Abs. 2 UStG.
  • Beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 UStG und umgekehrt liegt eine Änderung der Verhältnisse i.S.v § 15a UStG vor, vgl. § 15a Abs. 7 UStG.
  • Auch ein Kleinunternehmer bleibt stets ein Unternehmer. Das heißt, dass er Steuerschuldner gem. § 13b UStG werden kann. Hierzu muss er die in § 13b UStG genannten Leistungen empfangen. Als leistender Unternehmer wird kein § 13b UStG ausgelöst, vgl. § 13b Abs. 5 S. 7 UStG.
  • Die Kleinunternehmerreglung gilt nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge, vgl. § 19 Abs. 4 UStG.
  • Auch Kleinunternehmer müssen unter Umständen innergemeinschaftliche Erwerbe besteuern, wenn die Erwerbsschwelle (in Deutschland 12.500 €) überschritten wird, oder auf die Anwendung dieser Bagatellreglung verzichtet wird, vgl. §1a UStG.


Fazit

Die Kleinunternehmerreglung nach § 19 UStG kann für viele Unternehmer von Vorteil sein. Eine Abwägung der Vor- und Nachteile sollte zwingend vorgenommen werden.

Bevor Sie auf die Kleinunternehmerreglung verzichten, sollten Sie einen Steuerberater konsultieren, da Sie der Verzicht mindestens fünf Jahre lang bindet.

Falls Sie neben Ihren steuerfreien Umsätzen auch steuerpflichtige Umsätze erzielen, kann insoweit unter Umständen von der Kleinunternehmerreglung profitiert werden.

Wenn Sie bereits Kleinunternehmer sind, ist stets zu prüfen, ob Ihr Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 3 UStG innerhalb der bezeichneten Umsatzgrenzen liegt. Eine legale Verlagerung des Umsatzes kann dazu führen, dass Sie die Kleinunternehmerreglung weiterhin anwenden können.

Falls Ihr Umsatz die Umsatzgrenzen überschreitet, sind Sie im Folgejahr automatisch regelbesteuernder Unternehmer. Einen Hinweis seitens der Finanzbehörde erhalten Sie hierzu in der Regel nicht.

Die allgemeine Themendarstellung ersetzt keine steuerliche Beratung.
Bei Fragen zur Kleinunternehmerbesteuerung können Sie uns gerne konsultieren.

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