Die steuerliche Behandlung des Unternehmer-Fahrzeugs
Ein sowohl betrieblich als auch privat genutztes Fahrzeug kann zum
Betriebs- oder Privatvermögen gehören.
Liegt der Anteil der betrieblichen Nutzung zumindest bei 50 %, so
ist das Fahrzeug zwingend dem Betriebsvermögen zuzuordnen.
Liegt der Anteil unter 50 % aber noch über 10 % so kann es
gewillkürtes Betriebsvermögen sein. Hier gelten seit dem
1.1.2006 neue Regeln für die Besteuerung der privaten Nutzung
!
Wichtig: Liegt der Anteil der betrieblichen Nutzung
bei zumindest 50 %, so ist dies seit 2006 dem Finanzamt nachzuweisen.
Fahrzeug ist Privatvermögen
Wird das Fahrzeug dem Privatvermögen zugeordnet, sind sowohl
die Abschreibung als auch die laufenden Kosten des PKWs keine Betriebsausgaben.
Für alle betrieblich veranlassten Fahrten können aber
pauschal
0,30 € /gefahrenen Kilometer
als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hierfür bedarf
es einer Auflistung der Fahrten mit Datum, Reiseziel, Zweck und
Kilometer.
Selbstverständlich besteht auch kein Recht auf den Abzug der
geleisteten Umsatzsteuer als Vorsteuer aus der Anschaffung oder
den laufenden Betriebskosten.
Fahrzeugs ist Betriebsvermögen
Ordnet der Unternehmer das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zu,
sind sämtliche laufenden Kosten (Benzin, Versicherung, Steuern,
Reparaturen, etc.) Betriebsausgaben. Zusätzlich sind die Anschaffungskosten
des PKWs über 5 bzw. 6 Jahre linear oder degressiv gewinnmindernd
abzuschreiben.
Der Anteil der privaten Nutzung mindert im Ergebnis
die Betriebsausgaben. Es gibt 2 Möglichkeiten zur Ermittlung
dieses Privatanteils:
Bei der 1%-Pauschalmethode (WICHTIG: ab 2006 nur
möglich, wenn die betriebliche Nutzung über 50 % liegt)
werden pauschal 1% des Listenpreises inkl. Umsatzsteuer des Fahrzeugs
zum Zeitpunkt der Erstzulassung für jeden Monat dem Gewinn
hinzugerechnet, auch wenn es ein älteres Gebrauchtfahrzeug
ist.
Zusätzlich ist für Fahrten zwischen der privaten Wohnung
und dem Betrieb der Unterschiedsbetrag zwischen 0,03 % dieses Listenpreises
pro Entfernungs-kilometer und dem Werbungskostensatz von 0,3 €
pro Entfernungskilometer dem Gewinn hinzuzurechnen.
Bei der alternativen Fahrtenbuch-Methode werden
die im Geschäftsjahr angefallenen Ausgaben entsprechend dem
Anteil der privaten zu den betrieblichen Fahrten aufgeteilt.
Wird kein Fahrtenbuch geführt und liegt die betriebliche Nutzung
nicht nachweislich über 50 %, so wird ab 2006 der Anteil der
privaten Kosten (einschließlich der Abschreibung) geschätzt
und dem Gewinn als nicht abziehbare Betriebsausgabe hinzugerechnet.
Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird die
Differenz des fahrzeugindividuellen Kilometersatzes zu 0,3 €/Entfernungskilometer
dem steuerpflichtigen Gewinn hinzuzugerechnet.
Die umsatzsteuerliche Behandlung der Kfz-Nutzung
Die geleistete Umsatzsteuer aus der Anschaffung des Fahrzeugs und
den laufenden Betriebskosten wird als Vorsteuer erstattet. Auf den
Anteil der privaten Nutzung wird Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch
erhoben, d.h. er wird behandelt wie eine Lieferung oder Leistung.
Bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird ein 20%-Abschlag für
nicht mit Vorsteuer belastete Kosten vorgenommen.
REETZ MOTA | Wirtschaftsprüfer Steuerberater | Hohenstaufenring 58 | 50674 Köln | Tel. 0221-47 67 11-0 | rm@reetzmota.de